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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
Inhalt:
I. HAUPTSTÜCK
Brandverhütung

B. Reinigung der Feuerungsanlagen

Paragraf:
004
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
(1) Rauchfänge und Verbindungsstücke sind, wenn es nötig ist und ihr baulicher Zustand es gestattet, vom Rauchfangkehrer unter Anwendung höchster Vorsicht auszubrennen.

(2) Das Ausbrennen darf nicht bei Wind oder anhaltender Trockenheit erfolgen, sondern soll wenn irgend möglich stattfinden, wenn die Dächer vom Regen nass oder mit Schnee bedeckt sind.

(3) Der Rauchfangkehrer hat vorher den Hausbesitzer, die Nachbarschaft und die Feuerwehr zu verständigen.

(4) Schliefbare Rauchfänge sollen nicht ausgebrannt werden.