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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung 1998
Abschnitt:
9. Behörden, Straf- und Schlussbestimmungen
Inhalt:
9. Abschnitt
Behörden, Straf- und Schlussbestimmungen
Paragraf:
035
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) dem § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 oder § 27 Abs. 1 zuwiderhandelt,
b) einem Auftrag bzw. einer Anordnung nach § 3 Abs. 1 oder 5, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 5, § 18 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1 oder 2, § 20 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 oder 2 erster Satz nicht nachkommt,
c) einer Verpflichtung nach § 7 Abs. 4, § 27 Abs. 1 erster Satz oder § 29 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,
d) als Brandschutzbeauftragter seinen Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,
e) Alarm- oder Löscheinrichtungen missbräuchlich verwendet,
f) als Eigentümer einer reinigungspflichtigen Anlage oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter dem § 9 Abs. 2, 3 oder 4, § 10 Abs. 3 dritter Satz, § 11 Abs. 2 erster Satz oder 3 erster Satz, § 13 Abs. 3 erster Satz, § 15 Abs. 1 erster oder dritter Satz oder § 18 Abs. 2 zweiter Satz zuwiderhandelt oder entgegen dem § 12 Abs. 3 nach dem Ausbrennen einer Rauch- oder Abgasleitung bzw. eines Rauch- oder Abgasfanges nicht für eine entsprechende Überwachung sorgt,
g) als Eigentümer eines Gebäudes nach § 14 Abs. 1 oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter die darin befindliche Feuerungsanlage nicht entsprechend dem § 9 Abs. 1 reinigt,
h) als Rauchfangkehrer dem § 8 Abs. 7 dritter Satz, § 10 Abs. 1, 3 zweiter oder vierter Satz oder 4 oder 5, § 11 Abs. 1, 2 zweiter Satz oder 3 zweiter Satz, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2, § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt,
i) als sonstige mit Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten betraute Person dem § 15 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.180,- Euro zu ahnden.
(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.