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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung 1998
Abschnitt:
8. Maßnahmen nach dem Brand
Inhalt:
8. Abschnitt
Maßnahmen nach dem Brand
Paragraf:
031
Kurztext:
Brandwache
Text:
(1) Nach einem Brand hat die örtlich zuständige Feuerwehr eine ausreichende, mit den nötigen Löschgeräten ausgerüstete Brandwache zu stellen, sofern dies notwendig ist, um ein Wiederaufflammen des Brandes zu verhindern. Der Einsatzleiter kann unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Brandgefahr den Eigentümer der vom Brand betroffenen baulichen Anlage oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit der Brandwache beauftragen. War am Brandplatz keine Feuerwehr tätig, so hat erforderlichenfalls die Behörde die Aufstellung einer Brandwache zu veranlassen.

(2) Die Brandwache darf erst einrücken, wenn eine Brandgefahr nicht mehr zu erwarten ist. Zu Sicherungs- und Aufräumungsarbeiten ist sie nicht verpflichtet.