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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung 1998
Abschnitt:
7. Brandbekämpfung
Inhalt:
7. Abschnitt
Brandbekämpfung
Paragraf:
027
Kurztext:
Brandmeldung
Text:
(1) Wer einen Brand wahrnimmt, hat sofort Brandalarm zu geben und die Brandmeldung an die nächste Brandmeldestelle zu erstatten. Die Brandmeldestelle hat sofort die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.

(2) Die Verständigung von Energieversorgungsunternehmen zur Abschaltung der Starkstromleitungen vor Beginn der Löscharbeiten obliegt dem Einsatzleiter.

(3) Die Gemeinde hat jeden größeren Brand der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, die Stadt Innsbruck der Bundespolizeidirektion Innsbruck, zu melden.