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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung 1998
Abschnitt:
6. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
Inhalt:
6. Abschnitt
Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
Paragraf:
025
Kurztext:
Brandmeldestellen
Text:
Brandmeldestellen sind jene Stellen, die an den telefonischen Feuerwehrnotruf angeschlossen sind. Bei Bedarf hat der Gemeinderat darüber hinaus Dienststellen oder Personen als Brandmeldestellen zu bestimmen und diese ortsüblich zu verlautbaren. Die Heranziehung eines Gendarmeriepostens oder eines Polizeiwachzimmers als Brandmeldestelle bedarf der Zustimmung des Bundes. Von einer Brandmeldestelle aus muss die zuständige Feuerwehr jederzeit sofort verständigt werden können.