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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung 1998
Abschnitt:
3. Reinigung u Überprüfung v Feuerungsanlagen...
Inhalt:
3. Abschnitt
Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen und anderen Anlagen

Paragraf:
015
Kurztext:
Kehrbuch
Text:
(1) Jeder Eigentümer einer Feuerungsanlage oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat ein Kehrbuch zu führen. In das Kehrbuch haben der Rauchfangkehrer oder die sonstigen mit Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten betrauten Personen den Tag und die Art der durchgeführten Arbeiten einzutragen und durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Das Kehrbuch ist den Organen der Behörde und dem Rauchfangkehrer auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Kehrbuch zu erlassen. Aus dem Kehrbuch müssen jedenfalls die Art und die Anzahl der Feuerstätten, der Rauch- und Abgasleitungen bzw. der Rauch- und Abgasfänge sowie der Tag und die Art der durchgeführten Überprüfungs-, Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten hervorgehen. Die Gemeinden haben die Kehrbücher zu beschaffen und zum Selbstkostenpreis abzugeben.