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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung 1998
Abschnitt:
2. Allgemeine Brandschutzmaßnahmen
Inhalt:
2. Abschnitt
Allgemeine Brandschutzmaßnahmen
Paragraf:
007
Kurztext:
Brandschutz für besondere Betriebe und bauliche An
Text:
orig. Titel: Brandschutz für besondere Betriebe und bauliche Anlagen

(1) Die Behörde hat den Inhabern von Betrieben, die besonders brandgefährdet sind oder die sich an einem brandgefährdeten Ort befinden, sowie den Eigentümern von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, bei denen im Brandfall die Sicherheit der darin befindlichen Personen besonders gefährdet ist (wie Hochhäuser, Schulgebäude, Kindergarten- und Hortgebäude, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Versammlungsstätten, Beherbergungsbetriebe, große Büro- und Geschäftsgebäude, Großgaragen, Tunnelanlagen und dergleichen), oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid

a) die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten,

b) die Erlassung eines Brandalarmplanes, eines Brandschutzplanes und einer Brandschutzordnung,

c) die Vorsorge für die Unterweisung der Betriebsangehörigen bzw. des Personals über die zu beachtenden Brandschutzmaßnahmen und über das Verhalten im Brandfall einschließlich der Maßnahmen der Ersten und der Erweiterten Löschhilfe sowie

d) die Vorsorge für die regelmäßige Überprüfung der Brandsicherheit der betreffenden Gebäude bzw. baulichen Anlagen (Eigenkontrolle)

aufzutragen.

(2) Zu Brandschutzbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, die für diese Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sind und die über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Brandbekämpfung verfügen. Dem Brandschutzbeauftragten obliegen insbesondere die Ausarbeitung und Umsetzung des Brandalarmplanes, des Brandschutzplanes und der Brandschutzordnung sowie die Durchführung der im Abs. 1 lit. c und d genannten Aufgaben.

(3) Im Brandalarmplan ist die Reihenfolge der im Brandfall zu alarmierenden Personen und Stellen festzulegen. Der Brandschutzplan hat in einer schematischen Darstellung der Anordnung, der Umrisse und des Inneren der betreffenden Gebäude bzw. baulichen Anlagen sowie der dem Brandschutz und der Brandbekämpfung dienenden Einrichtungen zu bestehen. In der Brandschutzordnung sind die Verhaltensregeln zur Brandverhütung, die organisatorischen Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes und die Verhaltensregeln im Brandfall festzulegen.

(4) Der Brandalarmplan und die Brandschutzordnung sind in den betreffenden Gebäuden bzw. baulichen Anlagen dauerhaft und für jedermann gut sichtbar anzuschlagen. Weiters sind diese ebenso wie der Brandschutzplan der örtlich zuständigen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Behörde hat den Inhabern von Betrieben im Sinne des Abs. 1 die Einrichtung einer ausreichenden Brandsicherheitswache für die Brandentdeckung und Brandmeldung sowie für die Erste und erforderlichenfalls auch Erweiterte Löschhilfe aufzutragen, wenn dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse oder die vom Betrieb ausgehende Brandgefahr im Interesse des Brandschutzes notwendig ist.