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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung 1998
Abschnitt:
2. Allgemeine Brandschutzmaßnahmen
Inhalt:
2. Abschnitt
Allgemeine Brandschutzmaßnahmen
Paragraf:
004
Kurztext:
Allgemeine Verbote
Text:
(1) Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu unterlassen, was eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern kann. Insbesondere sind zu unterlassen:
a) das Aufstellen von Feuerstätten im Freien, wenn dadurch eine Brandgefahr durch Flugbrand entstehen würde;
b) das Verbrennen von Sachen im Freien und das Absengen von Bodenflächen während der Nacht, bei starkem Wind, bei großer Trockenheit oder ohne entsprechende Überwachung und Nachkontrollen;
c) das Wegwerfen von glimmenden Rückständen, die Ablage von Glut, heißer Asche und Schlacke, das Wegwerfen und Liegenlassen von Gläsern, Scherben und dergleichen an Stellen, an denen dadurch auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Brandgefahr entstehen würde;
d) die Beeinträchtigung der freien Zugänglichkeit von nach diesem Gesetz oder nach anderen Verwaltungsvorschriften ausgewiesenen Feuerwehrzonen, insbesondere durch das Verstellen mit Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen;
e) die Behinderung von Verkehrs- und Fluchtwegen sowie das Verstellen und das Beeinträchtigen der Funktion von Brandschutzeinrichtungen, wie Brandschutztüren, Notbeleuchtungen oder Brandmelde- und Löschanlagen;
f) das Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Gebäuden als Garagen, sofern dadurch auf Grund der Beschaffenheit des Gebäudes oder seines Verwendungszweckes eine Brandgefahr entstehen würde;
g) die unsachgemäße Durchführung von Arbeiten an elektrischen Einrichtungen;
h) die Durchführung von Schweißarbeiten, Heißarbeiten oder funkenbildenden Arbeiten, die Verwendung von offenem Licht sowie überhaupt der Umgang mit Feuer ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen an Stellen, an denen dadurch auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Brandgefahr entstehen würde.

(2) Die Behörde hat erforderlichenfalls Handlungen, durch die entgegen dem Abs. 1 eine Brandgefahr herbeigeführt oder vergrößert oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschwert oder verhindert werden kann, mit Bescheid oder durch Verordnung zu untersagen. § 3 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.