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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung 1998
Abschnitt:
2. Allgemeine Brandschutzmaßnahmen
Inhalt:
2. Abschnitt
Allgemeine Brandschutzmaßnahmen
Paragraf:
003
Kurztext:
Feuerwehrzonen, sonstige Anordnungen
Text:
(1) Die Behörde hat im Zuge der Errichtung von baulichen Anlagen dem dazu Berechtigten
a) die Ausweisung von Grundflächen als Feuerwehrzone auf dem Grundstück, auf dem die betreffende bauliche Anlage errichtet wird, und auf den mit der betreffenden baulichen Anlage funktional zusammenhängenden Grundstücken,
b) die Erfüllung bestimmter baulicher, insbesondere statischer Erfordernisse oder die Durchführung bestimmter baulicher oder sonstiger Maßnahmen an der betreffenden baulichen Anlage oder an den in der lit. a genannten Grundstücken, wie die Schaffung von Fluchtwegen, die Befestigung des Bodens oder die Freihaltung von Bewuchs, sowie
c) den Einbau bzw. die Bereithaltung von geeigneten Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Löschmitteln sowie Lösch- und Rettungsgeräten
aufzutragen, wenn dies im Interesse der Brandsicherheit oder der Erleichterung der Brandbekämpfung oder der Durchführung von Rettungsarbeiten erforderlich ist, sofern diesen Interessen nicht durch die für die betreffende bauliche Anlage maßgebenden Verwaltungsvorschriften hinreichend entsprochen wird.

(2) Der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat die Feuerwehrzonen nach Abs. 1 lit. a nach der Bauvollendung dauerhaft und deutlich sichtbar als solche zu kennzeichnen und Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Löschmittel sowie Lösch- und Rettungsgeräte nach Abs. 1 lit. c in stets einsatzbereitem Zustand zu erhalten.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Löschmittel sowie Lösch- und Rettungsgeräte im Sinne des Abs. 1 lit. c erlassen. In einer solchen Verordnung können auch technische Richtlinien, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet sind und von einer fachlich hiezu berufenen Stelle herausgegeben werden, für verbindlich erklärt werden. Weiters können unter Berücksichtigung der Erfordernisse zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit der verzögerten Alarmauslösung bei selbsttätigen Brandmeldeanlagen erlassen werden.

(4) Eine Verordnung nach Abs. 3 ist auch auf Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Löschmittel sowie Lösch- und Rettungsgeräte anzuwenden, die nach § 20 Abs. 1 oder auf Grund der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, oder der dazu erlassenen Verordnungen vorzusehen sind.

(5) Im übrigen hat die Behörde zur Abwehr von Gefahren, die im Falle eines Brandes auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse (wie bei dichter Bebauung, bei Holzbauweise, bei brandgefährlichen Betrieben, bei unzureichender Löschwasserversorgung und dergleichen) Menschen oder in größerem Umfang Sachen in erhöhtem Ausmaß bedrohen, mit Bescheid oder durch Verordnung Maßnahmen zur Verbesserung der Brandsicherheit und zur Erleichterung der Brandbekämpfung und der Durchführung von Rettungsarbeiten anzuordnen, wenn diesen Interessen nicht durch andere Verwaltungsvorschriften hinreichend entsprochen wird. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die zur Beseitigung der unmittelbar drohenden Gefahren erforderlichen Maßnahmen auch ohne weiteres Verfahren anordnen.