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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
Abschnitt:
V. Abschnitt
Inhalt:
Grundverkehrsbehörden

Paragraf:
053
Kurztext:
Verfahrensbestimmungen
Text:
(1) Parteien im Genehmigungsverfahren sind die Parteien des Rechtsgeschäftes, alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer am Gegenstand des Rechtsgeschäftes, die Interessentinnen/Interessenten im Verfahren nach § 8a Abs. 3 sowie im Falle eines Erwerbs von Todes wegen die Vermächtnisnehmerinnen/Vermächtnisnehmer und die Erbinnen/Erben.

(2) Genehmigungsbescheide müssen nur der Antragstellerin/dem Antragsteller und im Verfahren nach § 8a Abs. 3 den Interessentinnen/Interessenten zugestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023