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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
Abschnitt:
IV. Abschnitt
Inhalt:
Zivilrechtliche Bestimmungen

Paragraf:
044
Kurztext:
Einstellung der Versteigerung
Text:
Ein gemäß § 42 oder gemäß § 43 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach § 39 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 Exekutionsordnung), wenn die Verbücherung nach § 39 beantragt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023