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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
Abschnitt:
IV. Abschnitt
Inhalt:
Zivilrechtliche Bestimmungen

Paragraf:
041
Kurztext:
Antragstellung, Verständigung d. Grundverkehrsbeh.
Text:
Antragstellung, Verständigung der Grundverkehrsbehörde

Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinne des § 39 Abs. 1 beantragt, so hat die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär oder die Kuratorin/der Kurator (§ 40) die erforderlichen Anträge bei der Grundverkehrsbehörde zu stellen bzw. die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat sie/er die Grundverkehrsbehörde von der Säumigkeit zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023