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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
Abschnitt:
IV. Abschnitt
Inhalt:
Zivilrechtliche Bestimmungen

Paragraf:
039
Kurztext:
Pflicht zur Antragstellung
Text:
(1) Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einem zur Verlassenschaft gehörigen Grundstück (§ 38) erwirbt, hat innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs
1. die Verbücherung unter Vorlage einer Entscheidung im Sinne des § 18 Abs. 2, des § 26 Abs. 3 oder des § 28 oder einer Erklärung nach § 17 zu beantragen oder
2. das Grundstück durch Vertrag einem anderen zu überlassen, welcher innerhalb der Jahresfrist eine Verbücherung nach Z 1 zu beantragen hat.

(2) Ist ein Jahr nach Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Grundverkehrsbehörde oder dem Landesverwaltungsgericht ein Verfahren im Sinne des Abs. 1 noch anhängig, so endet die Frist für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/1995, LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023