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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
Abschnitt:
IV. Abschnitt
Inhalt:
Zivilrechtliche Bestimmungen

Paragraf:
038
Kurztext:
Erwerb von Todes wegen
Text:
Wenn eine Inländerin/ein Inländer, die/der von Todes wegen außerbücherliches Eigentum an einem in einer Beschränkungszone liegenden Baugrundstück (§ 14) oder eine ausländische Person, die ein solches oder ein sonstiges Grundstück, ausgenommen eines in einer in § 3 genannten Katastralgemeinde liegenden, eine Verlassenschaft erwirbt und nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (§ 30 Abs. 8) gehört, so sind § 39 bis § 44 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023