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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Verkehr mit Baugrundstücken

Paragraf:
019
Kurztext:
Zweitwohnsitze
Text:
Unter einem Zweitwohnsitz ist ein Wohnsitz zu verstehen, der ausschließlich oder überwiegend dem vorübergehenden Wohnbedarf zum Zwecke der Erholung oder Freizeitgestaltung dient.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015