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- I. Feuerpolizei
- II. Brandverhütung
- 002 Allgemeine Verpflichtung
- 003 Untersagung brandgefährlichen Verhaltens
- 004 Verbrennen im Freien
- 005 Lagerung und Verwahrung brandgefährlicher Sachen,
- 006 Reinigungsverpflichtung
- 007 Reinigung der Kehrgegenstände
- 007a Koordination mit Aufgaben des Rauchfangkehrers
- 008 Aufzeichnungen des Rauchfangkehrers
- 009 Mängelanzeige durch den Rauchfangkehrer oder ...
- 010 Feuerbeschau
- 011 Inhalt der Feuerbeschau
- 012 Sonstige Prüfung der Brandsicherheit
- 013 Feuerpolizeiliche Aufträge und Maßnahmen; Nachbesc
- 014 Alarmeinrichtungen, Nachrichtenzentralen
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- 016 Betriebsbrandschutz
- III. Brandbekämpfung
- IV. Maßnahmen nach Bränden
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung 1973
Abschnitt:
II. Brandverhütung
Inhalt:
Paragraf:
007
Kurztext:
Reinigung der Kehrgegenstände
Text:
(1) Die dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung von Kehrgegenständen, die auch nur zeitweise benutzt werden, hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen, und zwar:
1. bei Gasfeuerstätten:
a) einmal jährlich bei Feuerstätten mit feuchtigkeitsunempfindlichem Abgasfang;
b) zweimal jährlich bei Feuerstätten mit feuchtigkeitsempfindlichem Abgasfang;
2. bei Ölfeuerstätten:
a) zweimal jährlich bei Feuerstätten für Heizöl Extra leicht, wenn sie gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind oder eine Nennwärmeleistung bis 120 kW haben:
b) dreimal jährlich bei sonstigen Feuerstätten für Heizöl Extra leicht;
c) viermal jährlich bei Feuerstätten für sonstige Heizöle;
3. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe:
a) einmal jährlich bei Einzelöfen, die nach schriftlicher Erklärung des Verfügungsberechtigten an höchstens 30 Tagen im Kalenderjahr betrieben werden; für die Erklärung ist ein Formular zu verwenden, das von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen ist:
b) zweimal jährlich:
aa) bei Feuerstätten für Holz- oder Rindenpellets, wenn sie gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind oder die Heizungsanlage mit einer Solaranlage kombiniert ist;
bb) bei Feuerstätten für Holzhackgut, wenn sie gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind und die Heizungsanlage mit einer Solaranlage kombiniert ist;
c) dreimal jährlich:
aa) bei Feuerstätten für Holz- oder Rindenpellets, die nicht unter die Z 3 lit b sublit aa fallen;
bb) bei Feuerstätten für Holzhackgut oder Stückholz, wenn sie gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind oder die Heizungsanlage mit einer Solaranlage kombiniert ist;
d) viermal jährlich bei sonstigen Feuerstätten für feste Brennstoffe.
Bei Bauten mit einem LEKT-Wert bis 18 verringert sich die Kehrhäufigkeit nach den Z 1 bis 3 auf einmal jährlich. Der LEKT-Wert des Baus ist durch die Vorlage eines Energieausweis gemäß § 17a Abs 3 des Baupolizeigesetzes 1997 nachzuweisen.
(1a) Bei Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und elektrostatischer Staubabscheidung entfällt die periodische Überprüfungs- und Kehrverpflichtung gemäß Abs 1, nicht jedoch die einmal jährliche Untersuchung gemäß Abs 2.
(2) Die Kehrgegenstände, deren Überprüfung und Kehrung dem Rauchfangkehrer vorbehalten ist, sind einmal jährlich auf ihre Brandsicherheit zu untersuchen (Hauptkehrung). Gleichzeitig sind die Feuerstätten für Zentral- oder Etagenheizungen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, auf ihre Brandsicherheit und das Erfordernis einer Kehrung zu untersuchen. Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe hat der Rauchfangkehrer jährlich einmal ebenso eine Beschau des Rauchfanges im Hinblick auf Versottung sowie auf einen unzureichenden Ausbrand (Rußablagerung etc) durchzuführen. Die Hauptkehrung ist anlässlich einer Überprüfung und Kehrung gemäß Abs 1 vorzunehmen.
(3) Wenn es für die Brandsicherheit notwendig ist, hat die Feuerpolizeibehörde für einzelne Fälle die Zahl der Kehrtermine zu vermehren. Die Feuerpolizeibehörde kann die Zahl der Kehrtermine nach Anhörung des Rauchfangkehrers für einzelne Fälle vermindern, wenn aus Gründen der Brandsicherheit keine Bedenken dagegen bestehen;
(4) Wenn es die Brand- oder Betriebssicherheit erfordert, sind Rauchfänge auszubrennen. Rauchfänge von Feuerstätten für Heizöl Extra leicht und Abgasfänge von Gasfeuerstätten sind nur auszubrennen, wenn es die Feuerpolizeibehörde auf Mängelanzeige des Rauchfangkehrers (§ 9 Abs 1) anordnet. Vom Ausbrennen ist der Eigentümer und in besonders gefährlichen Fällen die zuständige Feuerwehr rechtzeitig zu verständigen. Der Eigentümer hat die vom Ausbrennen sonst Betroffenen entsprechend in Kenntnis zu setzen. Das gleiche gilt für das Ausbrennen von Dunstleitungen. Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Häufigkeit und Durchführung des Ausbrennens von Rauch- oder Abgasfängen und Dunstleistungen erlassen.
(5) Räuchervorrichtungen landwirtschaftlicher Betriebe sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Halbjahr zu reinigen.
(6) Der Rauchfangkehrer hat für die Eigentümer und Verfügungsberechtigten von Kehrgegenständen, die ihm einen Kehrauftrag erteilt haben, einen Kehrplan aufzustellen, aus dem annähernd bestimmt werden kann, an welchem Tag die Überprüfung und Kehrung ihrer Kehrgegenstände durchgeführt werden wird. Der Kehrplan ist einzuhalten. Über Verlangen hat der Rauchfangkehrer den Eigentümern und Verfügungsberechtigten Auskunft über die voraussichtlichen Kehrtermine zu geben.
(7) Kann die Kehrung nicht vorgenommen werden, ist sie unverzüglich nachzuholen.
1. bei Gasfeuerstätten:
a) einmal jährlich bei Feuerstätten mit feuchtigkeitsunempfindlichem Abgasfang;
b) zweimal jährlich bei Feuerstätten mit feuchtigkeitsempfindlichem Abgasfang;
2. bei Ölfeuerstätten:
a) zweimal jährlich bei Feuerstätten für Heizöl Extra leicht, wenn sie gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind oder eine Nennwärmeleistung bis 120 kW haben:
b) dreimal jährlich bei sonstigen Feuerstätten für Heizöl Extra leicht;
c) viermal jährlich bei Feuerstätten für sonstige Heizöle;
3. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe:
a) einmal jährlich bei Einzelöfen, die nach schriftlicher Erklärung des Verfügungsberechtigten an höchstens 30 Tagen im Kalenderjahr betrieben werden; für die Erklärung ist ein Formular zu verwenden, das von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen ist:
b) zweimal jährlich:
aa) bei Feuerstätten für Holz- oder Rindenpellets, wenn sie gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind oder die Heizungsanlage mit einer Solaranlage kombiniert ist;
bb) bei Feuerstätten für Holzhackgut, wenn sie gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind und die Heizungsanlage mit einer Solaranlage kombiniert ist;
c) dreimal jährlich:
aa) bei Feuerstätten für Holz- oder Rindenpellets, die nicht unter die Z 3 lit b sublit aa fallen;
bb) bei Feuerstätten für Holzhackgut oder Stückholz, wenn sie gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind oder die Heizungsanlage mit einer Solaranlage kombiniert ist;
d) viermal jährlich bei sonstigen Feuerstätten für feste Brennstoffe.
Bei Bauten mit einem LEKT-Wert bis 18 verringert sich die Kehrhäufigkeit nach den Z 1 bis 3 auf einmal jährlich. Der LEKT-Wert des Baus ist durch die Vorlage eines Energieausweis gemäß § 17a Abs 3 des Baupolizeigesetzes 1997 nachzuweisen.
(1a) Bei Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und elektrostatischer Staubabscheidung entfällt die periodische Überprüfungs- und Kehrverpflichtung gemäß Abs 1, nicht jedoch die einmal jährliche Untersuchung gemäß Abs 2.
(2) Die Kehrgegenstände, deren Überprüfung und Kehrung dem Rauchfangkehrer vorbehalten ist, sind einmal jährlich auf ihre Brandsicherheit zu untersuchen (Hauptkehrung). Gleichzeitig sind die Feuerstätten für Zentral- oder Etagenheizungen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, auf ihre Brandsicherheit und das Erfordernis einer Kehrung zu untersuchen. Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe hat der Rauchfangkehrer jährlich einmal ebenso eine Beschau des Rauchfanges im Hinblick auf Versottung sowie auf einen unzureichenden Ausbrand (Rußablagerung etc) durchzuführen. Die Hauptkehrung ist anlässlich einer Überprüfung und Kehrung gemäß Abs 1 vorzunehmen.
(3) Wenn es für die Brandsicherheit notwendig ist, hat die Feuerpolizeibehörde für einzelne Fälle die Zahl der Kehrtermine zu vermehren. Die Feuerpolizeibehörde kann die Zahl der Kehrtermine nach Anhörung des Rauchfangkehrers für einzelne Fälle vermindern, wenn aus Gründen der Brandsicherheit keine Bedenken dagegen bestehen;
(4) Wenn es die Brand- oder Betriebssicherheit erfordert, sind Rauchfänge auszubrennen. Rauchfänge von Feuerstätten für Heizöl Extra leicht und Abgasfänge von Gasfeuerstätten sind nur auszubrennen, wenn es die Feuerpolizeibehörde auf Mängelanzeige des Rauchfangkehrers (§ 9 Abs 1) anordnet. Vom Ausbrennen ist der Eigentümer und in besonders gefährlichen Fällen die zuständige Feuerwehr rechtzeitig zu verständigen. Der Eigentümer hat die vom Ausbrennen sonst Betroffenen entsprechend in Kenntnis zu setzen. Das gleiche gilt für das Ausbrennen von Dunstleitungen. Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Häufigkeit und Durchführung des Ausbrennens von Rauch- oder Abgasfängen und Dunstleistungen erlassen.
(5) Räuchervorrichtungen landwirtschaftlicher Betriebe sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Halbjahr zu reinigen.
(6) Der Rauchfangkehrer hat für die Eigentümer und Verfügungsberechtigten von Kehrgegenständen, die ihm einen Kehrauftrag erteilt haben, einen Kehrplan aufzustellen, aus dem annähernd bestimmt werden kann, an welchem Tag die Überprüfung und Kehrung ihrer Kehrgegenstände durchgeführt werden wird. Der Kehrplan ist einzuhalten. Über Verlangen hat der Rauchfangkehrer den Eigentümern und Verfügungsberechtigten Auskunft über die voraussichtlichen Kehrtermine zu geben.
(7) Kann die Kehrung nicht vorgenommen werden, ist sie unverzüglich nachzuholen.