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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung 1973
Abschnitt:
II. Brandverhütung
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Untersagung brandgefährlichen Verhaltens
Text:
Die Feuerpolizeibehörde kann bestimmte Handlungen und Unterlassungen, die nach ihrer Art oder nach den örtlichen Verhältnissen eine Brandgefahr leicht herbeiführen, die Ausbreitung eines Brandes begünstigen oder die Lösch- und Rettungsarbeiten erschweren können, allgemein oder im Einzelfall untersagen.