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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2007
Abschnitt:
5. Behörden und Verfahren beim Rechtserwerb ...
Inhalt:
5. Abschnitt
Behörde und Verfahren beim Rechtserwerb durch ausländische Personen
Paragraf:
023
Kurztext:
Verfahren vor der Landesregierung
Text:
(1) Vor der Entscheidung sind neben der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, folgende Interessenvertretungen zu hören:




1.
die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, wenn der Rechtserwerb ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betrifft;





2.
die Wirtschaftskammer für Niederösterreich, wenn durch den Rechtserwerb gewerbliche Interessen berührt werden;





3.
die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich und die NÖ Landarbeiterkammer, wenn durch den Rechtserwerb Interessen der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen berührt werden.




(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen haben nach Abgabe einer Stellungnahme im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG.



(3) Den in Abs. 2 genannten Parteien steht ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht im Umfang der Stellungnahme zu.