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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2007
Abschnitt:
4. Rechtserwerb durch ausländische Personen
Inhalt:
4. Abschnitt
Rechtserwerb durch ausländische Personen
Paragraf:
016
Kurztext:
Verordnungsermächtigung der Landesregierung
Text:
Die Landesregierung darf unter Berücksichtigung des Völker- und Gemeinschaftsrechtes mit Verordnung jene Staaten anführen, deren Angehörige österreichischen Staatsangehörigen jedenfalls gleichgestellt sind und deren Rechtserwerbe nicht unter die Bestimmungen des 4. Abschnittes fallen.