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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2002
Abschnitt:
5. Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
Inhalt:
5. A b s c h n i t t
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

Paragraf:
033
Kurztext:
Verhältnis der Genehmigungserfordernisse
Text:
In anderen landesrechtlichen Bestimmungen vorgesehene Bewilligungen für Bauführungen oder für die Änderung von Verwendungen dürfen von einem Rechtserwerber nur dann ausgeübt werden, wenn seinem Rechtserwerb die erforderliche Genehmigung nach diesem Gesetz erteilt worden ist; in jenen Genehmigungen ist darauf hinzuweisen.