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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2002
Abschnitt:
4. Gemeinsame Bestimmungen
Inhalt:
4. A b s c h n i t t
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraf:
018
Kurztext:
Negativbestätigung
Text:
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag zutreffendenfalls zu bestätigen, dass ein Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt oder dass es von der Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz ausgenommen ist. Bezieht sich das Rechtsgeschäft sowohl auf Grundstücke nach § 3 Abs 1 als auch auf Grundstücke nach § 3 Abs 2, so sind in der Negativbestätigung jene Grundstücke anzugeben, auf die sich die Negativbestätigung bezieht.