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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt:
5. Straf- und Schlußbestimmungen
Inhalt:
5. Teil
Straf- und Schlußbestimmungen
Paragraf:
053
Kurztext:
Eigener Wirkungsbereich
Text:
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches; ausgenommen hievon sind
a) die der Gemeinde im Rahmen der Waldbrandbekämpfung obliegenden Aufgaben gemäß §§ 30 und 38 bis 44,
b) Maßnahmen der überörtlichen Feuerpolizei gemäß § 8 Abs 2,
c) die der Gemeinde nach § 4 Abs 1 und nach § 39 Abs 1 obliegenden Aufgaben.