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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt:
5. Straf- und Schlußbestimmungen
Inhalt:
5. Teil
Straf- und Schlußbestimmungen
Paragraf:
052
Kurztext:
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Text:
Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in Gesetzgebung Bundessache sind, wie insbesondere das Munitions- und Sprengmittelwesen, die Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, das Kraftfahrzeugwesen, das Bergwesen, das Wasserrecht, das Forstwesen, das Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen, das Arbeitsrecht und der Arbeiter- und Angestelltenschutz.