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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt:
3. Enteignung für Feuerwehrzwecke
Inhalt:
3. Teil
Enteignung für Feuerwehrzwecke



Paragraf:
050
Kurztext:
Einräumung von Benützungsrechten
Text:
(1) Zur Schaffung oder Aufrechterhaltung von Anlagen zur Brandbekämpfung (wie Löschwasserbrunnen, Löschwasserbehälter, Feuerwehrübungsplätze) kann die Landesregierung zugunsten der Gemeinde Benützungsrechte (Grunddienstbarkeiten) einräumen, sofern die Verwirklichung dieser Anlagen in Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan möglich ist.

(2) Für die zu leistende Entschädigung und das Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 sinngemäß.