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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt:
2.9. Maßnahmen nach einem Brand
Inhalt:
2. Teil
Feuerpolizei

9. Abschnitt
Maßnahmen nach einem Brand
Paragraf:
043
Kurztext:
Vorläufige Unterbringung von Personen
Text:
orig. Titel: Vorläufige Unterbringung von Personen und Sachen

Der Bürgermeister hat für die vorläufige Unterbringung der vom Brand betroffenen Bewohner zu sorgen, wenn deren Verbleiben an der Brandstelle nicht möglich ist. Er hat ferner vorzusorgen, daß gerettete Gegenstände vor unbefugtem Zugriff oder Beschädigung bewahrt und gerettete Haustiere an einem sicheren Ort untergebracht werden.