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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt:
2.8. Brandbekämpfung
Inhalt:
2. Teil
Feuerpolizei

8. Abschnitt
Brandbekämpfung
Paragraf:
040
Kurztext:
Duldungspflichten
Text:
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Benützen ihrer Grundstücke oder anderer zur Abwehr oder Bekämpfung des Brandes geeigneter Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn dies vom Einsatzleiter im Sinne des Kärntner Feuerwehrgesetzes angeordnet wird. Der Grundeigentümer hat Anspruch auf angemessene, nach den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes zu ermittelnde Entschädigung. Der Vorteil, den die Hilfeleistung für den Betroffenen mit sich bringt, ist auf die Entschädigung anzurechnen. § 39 Abs 4 und 5 gelten sinngemäß.