Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt:
2.8. Brandbekämpfung
Inhalt:
2. Teil
Feuerpolizei

8. Abschnitt
Brandbekämpfung
Paragraf:
038
Kurztext:
Sicherheitsvorkehrungen
Text:
Der Bürgermeister hat das Recht, bei Gefahr im Verzug
a) den Zutritt zu Gebieten, die durch einen Brand gefährdet sind, sowie zum Einsatzbereich einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu verbieten;
b) die sofortige Räumung von Gebäuden zu verfügen, sofern diese auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.