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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt:
2.6. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
Inhalt:
2. Teil
Feuerpolizei

6. Abschnitt
Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
Paragraf:
034
Kurztext:
Ausrüstung der Feuerwehren
Text:
Die Ausrüstung der Feuerwehren richtet sich nach den Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes.