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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt:
2.6. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
Inhalt:
2. Teil
Feuerpolizei

6. Abschnitt
Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
Paragraf:
033
Kurztext:
Gerätehäuser
Text:
(1) Geräte und Einsatzfahrzeuge von Feuerwehren sind in Gerätehäusern (Feuerwehrhäusern) oder in Geräteräumen unterzubringen. Die Pflicht zur Errichtung und Erhaltung der Gerätehäuser oder Geräteräume trifft bei freiwilligen Feuerwehren, Brandschutzdiensten und Berufsfeuerwehren die Gemeinden, bei Betriebsfeuerwehren den Betriebsinhaber.

(2) Gerätehäuser (Geräteräume) müssen für die sie bedienende Feuerwehr rasch und sicher erreichbar sein und dürfen nicht widmungswidrig verwendet werden.