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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt:
2.6. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
Inhalt:
2. Teil
Feuerpolizei

6. Abschnitt
Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
Paragraf:
031
Kurztext:
Löschwasser
Text:
(1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß zur Brandbekämpfung in bebauten Gebieten Löschwasser in einer den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechenden Menge jederzeit zur Verfügung steht.

(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die Wasserentnahmestellen jederzeit unbehindert erreichbar und benützbar sind.