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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt:
2.6. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
Inhalt:
2. Teil
Feuerpolizei

6. Abschnitt
Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
Paragraf:
030
Kurztext:
Allgemeine Pflichten
Text:
(1) Wer einen Brand wahrnimmt, hat die ihm möglichen und zumutbaren Sofortmaßnahmen, wie die Alarmierung der Feuerwehr (Feuerwehrnotruf), Warnung und Rettung brandgefährdeter Personen und Maßnahmen der ersten Löschhilfe, zu ergreifen.

(2) Jedermann hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, an der Weiterleitung von Meldungen im Sinne des Abs. 1 mitzuwirken. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten.

(3) Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, können auch Personen in der näheren Umgebung verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen unverzüglich weiterzugeben.

(4) Bei Bränden im Wald oder an Orten, wo Wald gefährdet werden könnte, ist der Bürgermeister verpflichtet, den Waldeigentümer oder dessen Forstorgan von einer Meldung nach Abs. 1 zu verständigen.

(5) Die Polizeiinspektionen haben Brandmeldungen unverzüglich an die Gemeinde und die zuständige Feuerwehr weiterzuleiten.