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Baurechtsdatenbank:
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- Bundesvergabegesetz 2006
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- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
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- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
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- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
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- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungseinführungsgesetz
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Bauvorschriften
- DfVO Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Allgemeines zum Gesetz
- 1. Örtliche Gefahrenpolizei
- 2. 1 Feuerpolizei/Allgemeine Bestimmungen
- 2.2 Bes. Brandverhütungsmaßnahmen bei Lagerungen
- 2.3. Bes Brandverhütungsmaßnahmen beim Verbrennen
- 2.4. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerungsanlagen
- 017 Aufstellung von Feuerstätten und elektrischen Raum
- 018 Reinigungspflichtige Anlagen
- 019 Kehrung durch den Rauchfangkehrer
- 020 Kehrung durch Gebäudeeigentümer
- 021 Kehrplan
- 022 (entfällt)
- 023 Zahl der Kehrungen
- 024 Überprüfung der Feuerstätten
- 025 Ausbrennen von Abgasanlagen
- 025a Ermittlung u Verarbeitung v personenbez. Daten
- 2.5. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen im Rahmen der F
- 2.6. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
- 2.7. Alarmeinrichtungen
- 2.8. Brandbekämpfung
- 2.9. Maßnahmen nach einem Brand
- 3. Enteignung für Feuerwehrzwecke
- 4. Kostentragung bei Waldbränden
- 5. Straf- und Schlußbestimmungen
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
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- Grundverkehrsgesetz 1994
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- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
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- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
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- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
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- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
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- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
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- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
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- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
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- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
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- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
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- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
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- Kinderspielplatzverordnung
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- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
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- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt:
2.4. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerungsanlagen
Inhalt:
2. Teil
Feuerpolizei
4. Abschnitt
Besondere Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerungsanlagen und Feuerstätten
Feuerpolizei
4. Abschnitt
Besondere Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerungsanlagen und Feuerstätten
Paragraf:
023
Kurztext:
Zahl der Kehrungen
Text:
(1) Die Kehrung von Abgasanlagen einschließlich der zugehörigen fest verlegten Verbindungsstücke hat – sofern nicht durch Verordnung nach Abs. 5 oder im Einzelfall nach Abs. 4, 6 und 7 anderes bestimmt wird – zu erfolgen:
a) viermal jährlich, wenn Feuerstätten, die nicht unter lit. b fallen, angeschlossen sind und mit festen Brennstoffen, mit Heizöl schwer, Heizöl mittel oder Heizöl leicht betrieben werden, wobei zwischen den Kehrungen jeweils mindestens acht Wochen liegen müssen und diese Kehrungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind;
b) dreimal jährlich, wenn Feuerstätten als zentrale Feuerungsanlagen betrieben werden, die nach dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden, angeschlossen sind und mit festen Brennstoffen, mit Heizöl schwer, Heizöl mittel oder Heizöl leicht betrieben werden, wobei zwischen den Kehrungen jeweils mindestens acht Wochen liegen müssen und diese Kehrungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind;
c) zweimal jährlich, wenn Feuerstätten angeschlossen sind, die
1. vor dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden und mit Heizöl extra leicht oder einem hochwertigeren Heizöl oder
2. mit Pellets aus naturbelassenen biogenen Materialien, sofern die Feuerungsleistung eine Heizleistung von 30 kW nicht überschreitet, oder
3. die als Zweitheizung (Zusatzheizung) mit festen Brennstoffen zu einer bereits vorhandenen Hauptheizung betrieben werden, wobei zwischen den Kehrungen jeweils mindestens 16 Wochen liegen müssen und diese Kehrungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind,
d) einmal jährlich, wenn ausschließlich Feuerstätten angeschlossen sind, die
1. mit Gas oder
2. mit Heizöl extra leicht oder einem hochwertigeren Heizöl betrieben werden, wenn die Feuerstätten nach Z 2 nach dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden.
(2) Sind an Abgasanlagen Feuerstätten angeschlossen, die auf verschiedene Brennstoffe umgestellt werden können, richtet sich die Zahl der Kehrungen nach jenem Brennstoff, der mehr Kehrungen nach Abs. 1 erforderlich macht. Teilt jedoch der Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls die Hausverwaltung) oder der Nutzungsberechtigte dem Rauchfangkehrer schriftlich mit, welcher Brennstoff vorrangig verwendet wird, richtet sich die Zahl der Kehrungen nach diesem Brennstoff.
(3) Die an der Sohle von Abgasanlagen angesammelten Rückstände sind jedenfalls alle zwölf Monate zu entfernen.
(4) Teilt der Eigentümer oder die Hausverwaltung dem Rauchfangkehrer längstens acht Wochen vor dem nächsten Kehrtermin schriftlich mit, dass die Abgasanlage voraussichtlich länger als eine Heizperiode nicht benützt werden wird, ist keine Kehrung vorzunehmen, solange sich dieser Umstand nicht ändert und derselbe Rauchfangkehrer die Kehrung durchzuführen hätte. Eine Änderung dieses Umstands ist dem Rauchfangkehrer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die sich aus Abs. 1 lit. a bis c und nach Abs. 2 ergebende Zahl von Kehrungen verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von Kehrungen im Hinblick auf die Art der verwendeten Brennstoffe, mit denen die an die Abgasanlage angeschlossenen Feuerstätten betrieben werden, noch ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Kehrung einmal jährlich muss bestehen bleiben.
(6) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Gebäudeeigentümers und nach Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der Kehrungen nach Abs. 1 lit. a bis c und nach Abs. 2 zu verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von Kehrungen im Einzelfall noch ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Kehrung einmal jährlich muss bestehen bleiben; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen darf sie jedoch auf einmal in zwei Jahren verringert werden.
(7) Der Bürgermeister hat nach Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der Kehrungen nach Abs. 1 und 2 hinaufzusetzen, wenn die Zahl der Kehrungen im Hinblick auf die Besonderheiten im Einzelfall nicht ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Der Rauchfangkehrer hat dem Bürgermeister Anzeige zu erstatten, wenn er anlässlich einer Kehrung oder Überprüfung zur Auffassung gelangt, dass die Zahl der Kehrungen im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls nicht ausreichend ist.
(8) Sind an Abgasanlagen einschließlich der dazugehörigen fest verlegten Verbindungsstücke gewerblich genutzte Feuerstätten oder solche, die mit festen Brennstoffen, ausgenommen Pellets, zum Zwecke der Warmwasserbereitung oder des Kochens betrieben werden, angeschlossen, die in der Zeit vom 1. Juni bis 14. September benutzt werden, ist in diesem Zeitraum eine Kehrung durchzuführen. Werden solche Feuerstätten in diesem Zeitraum nicht benützt, hat der Gebäudeeigentümer oder Nutzungsberechtigte den Rauchfangkehrer bis 30. April schriftlich vom Vorliegen dieses Umstandes zu verständigen. Die Verständigung über die Nichtbenützung hat die Wirkung, dass während des angeführten Zeitraums keine Kehrung vorzunehmen ist, solange sich dieser Umstand nicht ändert und derselbe Rauchfangkehrer die Kehrung durchführt. Eine Verständigungspflicht besteht auch, wenn sich dieser Umstand ändert.
(9) Abs. 8 gilt nicht für Abgasanlagen nach Abs. 1 lit. d.
(10) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, jede Behinderung der Kehrarbeiten unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.
a) viermal jährlich, wenn Feuerstätten, die nicht unter lit. b fallen, angeschlossen sind und mit festen Brennstoffen, mit Heizöl schwer, Heizöl mittel oder Heizöl leicht betrieben werden, wobei zwischen den Kehrungen jeweils mindestens acht Wochen liegen müssen und diese Kehrungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind;
b) dreimal jährlich, wenn Feuerstätten als zentrale Feuerungsanlagen betrieben werden, die nach dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden, angeschlossen sind und mit festen Brennstoffen, mit Heizöl schwer, Heizöl mittel oder Heizöl leicht betrieben werden, wobei zwischen den Kehrungen jeweils mindestens acht Wochen liegen müssen und diese Kehrungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind;
c) zweimal jährlich, wenn Feuerstätten angeschlossen sind, die
1. vor dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden und mit Heizöl extra leicht oder einem hochwertigeren Heizöl oder
2. mit Pellets aus naturbelassenen biogenen Materialien, sofern die Feuerungsleistung eine Heizleistung von 30 kW nicht überschreitet, oder
3. die als Zweitheizung (Zusatzheizung) mit festen Brennstoffen zu einer bereits vorhandenen Hauptheizung betrieben werden, wobei zwischen den Kehrungen jeweils mindestens 16 Wochen liegen müssen und diese Kehrungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind,
d) einmal jährlich, wenn ausschließlich Feuerstätten angeschlossen sind, die
1. mit Gas oder
2. mit Heizöl extra leicht oder einem hochwertigeren Heizöl betrieben werden, wenn die Feuerstätten nach Z 2 nach dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden.
(2) Sind an Abgasanlagen Feuerstätten angeschlossen, die auf verschiedene Brennstoffe umgestellt werden können, richtet sich die Zahl der Kehrungen nach jenem Brennstoff, der mehr Kehrungen nach Abs. 1 erforderlich macht. Teilt jedoch der Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls die Hausverwaltung) oder der Nutzungsberechtigte dem Rauchfangkehrer schriftlich mit, welcher Brennstoff vorrangig verwendet wird, richtet sich die Zahl der Kehrungen nach diesem Brennstoff.
(3) Die an der Sohle von Abgasanlagen angesammelten Rückstände sind jedenfalls alle zwölf Monate zu entfernen.
(4) Teilt der Eigentümer oder die Hausverwaltung dem Rauchfangkehrer längstens acht Wochen vor dem nächsten Kehrtermin schriftlich mit, dass die Abgasanlage voraussichtlich länger als eine Heizperiode nicht benützt werden wird, ist keine Kehrung vorzunehmen, solange sich dieser Umstand nicht ändert und derselbe Rauchfangkehrer die Kehrung durchzuführen hätte. Eine Änderung dieses Umstands ist dem Rauchfangkehrer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die sich aus Abs. 1 lit. a bis c und nach Abs. 2 ergebende Zahl von Kehrungen verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von Kehrungen im Hinblick auf die Art der verwendeten Brennstoffe, mit denen die an die Abgasanlage angeschlossenen Feuerstätten betrieben werden, noch ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Kehrung einmal jährlich muss bestehen bleiben.
(6) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Gebäudeeigentümers und nach Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der Kehrungen nach Abs. 1 lit. a bis c und nach Abs. 2 zu verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von Kehrungen im Einzelfall noch ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Kehrung einmal jährlich muss bestehen bleiben; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen darf sie jedoch auf einmal in zwei Jahren verringert werden.
(7) Der Bürgermeister hat nach Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der Kehrungen nach Abs. 1 und 2 hinaufzusetzen, wenn die Zahl der Kehrungen im Hinblick auf die Besonderheiten im Einzelfall nicht ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Der Rauchfangkehrer hat dem Bürgermeister Anzeige zu erstatten, wenn er anlässlich einer Kehrung oder Überprüfung zur Auffassung gelangt, dass die Zahl der Kehrungen im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls nicht ausreichend ist.
(8) Sind an Abgasanlagen einschließlich der dazugehörigen fest verlegten Verbindungsstücke gewerblich genutzte Feuerstätten oder solche, die mit festen Brennstoffen, ausgenommen Pellets, zum Zwecke der Warmwasserbereitung oder des Kochens betrieben werden, angeschlossen, die in der Zeit vom 1. Juni bis 14. September benutzt werden, ist in diesem Zeitraum eine Kehrung durchzuführen. Werden solche Feuerstätten in diesem Zeitraum nicht benützt, hat der Gebäudeeigentümer oder Nutzungsberechtigte den Rauchfangkehrer bis 30. April schriftlich vom Vorliegen dieses Umstandes zu verständigen. Die Verständigung über die Nichtbenützung hat die Wirkung, dass während des angeführten Zeitraums keine Kehrung vorzunehmen ist, solange sich dieser Umstand nicht ändert und derselbe Rauchfangkehrer die Kehrung durchführt. Eine Verständigungspflicht besteht auch, wenn sich dieser Umstand ändert.
(9) Abs. 8 gilt nicht für Abgasanlagen nach Abs. 1 lit. d.
(10) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, jede Behinderung der Kehrarbeiten unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.