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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt:
2.4. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerungsanlagen
Inhalt:
2. Teil
Feuerpolizei

4. Abschnitt
Besondere Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerungsanlagen und Feuerstätten
Paragraf:
018
Kurztext:
Reinigungspflichtige Anlagen
Text:
(1) Feuerstätten einschließlich der Verbindungsstücke sowie Abgasanlagen sind so zu reinigen, dass Ablagerungen beseitigt werden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet ist.

(2) Luftleitungen, in denen sich brennbare Rückstände ansammeln können, sowie Müllabwurfschächte sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, so zu reinigen, daß Ablagerungen beseitigt werden.

(3) Lüftungseinrichtungen für Feuerstätten sind ständig frei und funktionstüchtig zu halten.