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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt:
2.2 Bes. Brandverhütungsmaßnahmen bei Lagerungen
Inhalt:
2. Teil
Feuerpolizei

2. Abschnitt
Besondere Brandverhütungsmaßnahmen bei Lagerungen
Paragraf:
013
Kurztext:
Lagerung von Heizöl
Text:
(1) Die Lagerung von Heizöl in einer Menge von über 50 Litern in Wohnungen, Büros, Ordinationen und ähnlichen Räumen muss in einem dafür zugelassenen Behälter erfolgen. Bei der Lagerung von Heizöl in einer Gesamtmenge von mehr als 200 Litern
a) müssen die Behälter in einer öldichten Wanne, deren Fassungsvermögen dem des Lagerbehälters entspricht, aufgestellt werden oder
b) hat die Lagerung in Doppelwandbehältern zu erfolgen.

(2) Die Lagerung von Heizöl in Mengen von mehr als 500 Litern hat in einem Brennstofflagerraum zu erfolgen.