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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt:
2.2 Bes. Brandverhütungsmaßnahmen bei Lagerungen
Inhalt:
2. Teil
Feuerpolizei

2. Abschnitt
Besondere Brandverhütungsmaßnahmen bei Lagerungen
Paragraf:
012
Kurztext:
Lagerung selbstentzündlicher Stoffe
Text:
(1) Stoffe, die zur Selbstentzündung neigen, sind durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch Temperaturmessungen, zu überwachen. Bei Auftreten von brandgefährlichen Temperaturen hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen; die nächste Feuerwehr ist zu informieren (Feuerwehrnotruf). § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) Ernteerzeugnisse, die zur Selbstentzündung neigen, wie insbesondere Heu oder Grummet, dürfen nur in ausreichend getrocknetem Zustand - ausgenommen zur Silierung - eingelagert werden.

(3) Stoffe, die durch chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen oder Vorgänge zur Selbsterhitzung oder zur Selbstentzündung neigen, wie Düngemittel, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel, ungelöschter Kalk, Leim, Öl oder Firnis, sind so zu lagern, daß keine vorhersehbaren Gefahren einer Selbstentzündung entstehen können.