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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt:
2. 1 Feuerpolizei/Allgemeine Bestimmungen
Inhalt:
2. Teil
Feuerpolizei

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
007
Kurztext:
Allgemeine Pflichten
Text:
Jedermann ist nach Möglichkeit und Zumutbarkeit verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ein Brand vermieden wird.