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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt:
1. Örtliche Gefahrenpolizei
Inhalt:
1. Teil
Örtliche Gefahrenpolizei
Paragraf:
006
Kurztext:
Besorgung der örtlichen Gefahrenpolizei
Text:
Die Besorgung der örtlichen Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde; sie kann sich hiebei der eigenen Einrichtungen, aber auch der freiwilligen Feuerwehren oder eines Brandschutzdienstes als Hilfsorgan bedienen.