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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt:
1. Örtliche Gefahrenpolizei
Inhalt:
1. Teil
Örtliche Gefahrenpolizei
Paragraf:
001
Kurztext:
Allgemeine Pflichten
Text:
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit das Entstehen einer örtlichen Gefahr zu verhindern und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.