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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrs­verordnung
Abschnitt:
Paragrafen
Inhalt:
Paragraf:
006
Kurztext:
Abgabeverpflichtete
Text:
(1) Die Verwaltungsabgabe ist zu entrichten:

1. von derjenigen oder demjenigen, die oder der nach den Bestimmungen des dem Verfahren zugrunde liegenden Vertrags die Kosten des Rechtserwerbs zu tragen hat oder

2. von der Erwerberin oder dem Erwerber eines Rechts, wenn der Vertrag über den Rechtserwerb keine Bestimmung über die Tragung der Kosten enthält, oder

3. von der Meistbietenden oder dem Meistbietenden beziehungsweise von der Überbieterin oder dem Überbieter oder der Übernehmerin oder dem Übernehmer.


(2) Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften in den Fällen des Abs. 1 Z 1 oder 2 sämtliche Vertragsschließenden und im Falle des Abs. 1 Z 3 sämtliche Rechtserwerber als Gesamtschuldner.