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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2007
Abschnitt:
8. Behörden, Antrag und Verfahren
Inhalt:
8. Abschnitt
Behörden, Antrag und Verfahren
Paragraf:
029
Kurztext:
Verfahren
Text:
Die Grundverkehrsbezirkskommissionen sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu den Sitzungen einzuberufen.