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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Abschnitt:
IV. Altstadterhaltungsfonds und Förderungsbestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
020
Kurztext:
Vorrangige Förderung
Text:
Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die auf einen baubehördlichen Auftrag (§ 39 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes) zurückgehen, ist vom Fonds vor anderen Förderungsfällen zu behandeln. Die Fälligkeit der Förderungsbeträge bezüglich anderer baulicher Maßnahmen kann der Fonds nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit auf einen Zeitpunkt innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen des Förderungsansuchens (§ 22 Abs. 1 und 2) festsetzen.