Baugesetze und Verordnungen
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsgesetz 2002
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
015
Kurztext:
Warn- und Meldepflicht bei ...
Text:
... Gasausströmen
Wer Gasausströmen wahrnimmt und das Ausströmen nicht sofort verhindern kann, ist verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Behörde und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, zu verständigen.
Wer Gasausströmen wahrnimmt und das Ausströmen nicht sofort verhindern kann, ist verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Behörde und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, zu verständigen.