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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauverordnung 2008
Abschnitt:
8. Sonderbestimmungen
Inhalt:
8. Abschnitt
Sonderbestimmungen
Paragraf:
037
Kurztext:
Verkehrsmäßige Erschließung
Text:
Für jeden Bau muss eine seinem Verwendungszweck entsprechende rechtlich gesicherte und technisch mögliche verkehrsmäßige Erschließung gewährleistet sein.