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- Vorbehaltsgemeindenverordnung
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- Feuerpolizeiordnung
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- Grundverkehrsgesetz
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- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
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- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
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- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
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- Bauordnung
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- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
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- Bautechnikverordnung 2023
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- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
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- Gasgesetz 2006
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- Kleingartengesetz 1996
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- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauverordnung 2008
Abschnitt:
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
Inhalt:
6. Abschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Paragraf:
034
Kurztext:
Anforderungen
Text:
(1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1. Art und Verwendungszweck des Bauwerks,
2. Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden,
3. die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
(3) Beim Neubau und bei größerer Renovierung von Gebäuden muss vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen sofern verfügbar, unter Berücksichtigung eines gesunden Raumklimas, von Brandschutz und von Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten in Betracht gezogen, berücksichtigt und dokumentiert werden.
Hocheffiziente alternative Energiesysteme sind insbesondere
1. dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen,
2. Kraft-Wärme-Koppelung,
3. Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, insbesondere, wenn sie ganz oder teilweise auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht oder aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Koppelung stammt,
4. Wärmepumpen (Jahresarbeitszahl JAZ > 3,0 berechnet gemäß OIB-Leitfaden).
(4) Bei einer größeren Renovierung gelten die Abs. 1 und 2 nicht nur für die Bauteile, die Gegenstand der Sanierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Bauwerk.
(5) Für alle Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 12 gemäß der OIB-Richtlinie 6, Punkt 3., mit einer konditionierten Bruttogrundfläche von mehr als 500 m², die starken Publikumsverkehr aufweisen, sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteinganges auszuhängen, sofern ein Energieausweis vorhanden ist.
Für alle Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 12 gemäß der OIB-Richtlinie 6, Punkt 3., mit einer konditionierten Bruttogrundfläche von mehr als 250 m², die starken Publikumsverkehr aufweisen und von Behörden genutzt werden, sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteinganges auszuhängen.
(6) Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die eine sehr hohe, nach Anhang I der Richtlinie 2010/31/EU zu bestimmende Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird nach Möglichkeit zu einem ganz wesentlichen Teil durch erneuerbare Energien gedeckt. Im Übrigen ist der in den Anlagen angeschlossene nationale Plan zu berücksichtigen.
(7) Neubauten von konditionierten Gebäuden sind ab dem 1. Jänner 2021 (Datum der Bewilligung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind die von der Energieausweispflicht ausgenommenen Neubauten gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, und solche, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.
(8) Neubauten von konditionierten Gebäuden, die von Behörden als Eigentümer benutzt werden, sind ab dem 1. Jänner 2019 (Datum der Bewilligung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind die von der Energieausweispflicht ausgenommenen Neubauten gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, und solche, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.
(9) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Einfamilien-, Zweifamilien-, Mehrfamilien- und Reihenhäuser, sind bauliche sowie elektrotechnische Maßnahmen für das nachträgliche Anbringen von Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen vorzusehen.
(10) Neubauten von Wohnhausanlagen im Sinne des § 40 Abs. 2 sind unter Einsatz von Photovoltaikanlagen auf Gebäudeoberflächen mit einer Nennleistung von mindestens 2 kWp je 100 m2
konditionierter Brutto-Grundfläche zu errichten.
Die Verpflichtung zum Einsatz des oben genannten technischen Systems entfällt, wenn dadurch das Ortsbild beeinträchtigt wird oder der geplanten Ausführung andere Bauvorschriften bzw. sonstige Vorschriften des Bundes- oder Landesrechtes entgegenstehen. Auf Antrag hat die Behörde für einzelne Bauvorhaben von der Verpflichtung zum Einsatz der oben genannten technischen Systeme abzusehen, wenn ein solcher Einsatz aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig ist. Diese Gründe sind im Antrag nachvollziehbar darzulegen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1. Art und Verwendungszweck des Bauwerks,
2. Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden,
3. die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
(3) Beim Neubau und bei größerer Renovierung von Gebäuden muss vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen sofern verfügbar, unter Berücksichtigung eines gesunden Raumklimas, von Brandschutz und von Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten in Betracht gezogen, berücksichtigt und dokumentiert werden.
Hocheffiziente alternative Energiesysteme sind insbesondere
1. dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen,
2. Kraft-Wärme-Koppelung,
3. Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, insbesondere, wenn sie ganz oder teilweise auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht oder aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Koppelung stammt,
4. Wärmepumpen (Jahresarbeitszahl JAZ > 3,0 berechnet gemäß OIB-Leitfaden).
(4) Bei einer größeren Renovierung gelten die Abs. 1 und 2 nicht nur für die Bauteile, die Gegenstand der Sanierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Bauwerk.
(5) Für alle Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 12 gemäß der OIB-Richtlinie 6, Punkt 3., mit einer konditionierten Bruttogrundfläche von mehr als 500 m², die starken Publikumsverkehr aufweisen, sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteinganges auszuhängen, sofern ein Energieausweis vorhanden ist.
Für alle Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 12 gemäß der OIB-Richtlinie 6, Punkt 3., mit einer konditionierten Bruttogrundfläche von mehr als 250 m², die starken Publikumsverkehr aufweisen und von Behörden genutzt werden, sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteinganges auszuhängen.
(6) Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die eine sehr hohe, nach Anhang I der Richtlinie 2010/31/EU zu bestimmende Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird nach Möglichkeit zu einem ganz wesentlichen Teil durch erneuerbare Energien gedeckt. Im Übrigen ist der in den Anlagen angeschlossene nationale Plan zu berücksichtigen.
(7) Neubauten von konditionierten Gebäuden sind ab dem 1. Jänner 2021 (Datum der Bewilligung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind die von der Energieausweispflicht ausgenommenen Neubauten gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, und solche, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.
(8) Neubauten von konditionierten Gebäuden, die von Behörden als Eigentümer benutzt werden, sind ab dem 1. Jänner 2019 (Datum der Bewilligung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind die von der Energieausweispflicht ausgenommenen Neubauten gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, und solche, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.
(9) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Einfamilien-, Zweifamilien-, Mehrfamilien- und Reihenhäuser, sind bauliche sowie elektrotechnische Maßnahmen für das nachträgliche Anbringen von Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen vorzusehen.
(10) Neubauten von Wohnhausanlagen im Sinne des § 40 Abs. 2 sind unter Einsatz von Photovoltaikanlagen auf Gebäudeoberflächen mit einer Nennleistung von mindestens 2 kWp je 100 m2
konditionierter Brutto-Grundfläche zu errichten.
Die Verpflichtung zum Einsatz des oben genannten technischen Systems entfällt, wenn dadurch das Ortsbild beeinträchtigt wird oder der geplanten Ausführung andere Bauvorschriften bzw. sonstige Vorschriften des Bundes- oder Landesrechtes entgegenstehen. Auf Antrag hat die Behörde für einzelne Bauvorhaben von der Verpflichtung zum Einsatz der oben genannten technischen Systeme abzusehen, wenn ein solcher Einsatz aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig ist. Diese Gründe sind im Antrag nachvollziehbar darzulegen.