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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauverordnung 2008
Abschnitt:
4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Inhalt:
4. Abschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

Paragraf:
028
Kurztext:
Schutz vor Verbrennungen
Text:
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerks sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.