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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauvorschriften
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Allgemeine Bauvorschriften
Paragraf:
039
Kurztext:
Barrierefreie Gestaltung von baulichen Anlagen
Text:
(1) Folgende bauliche Anlagen sind so barrierefrei zu planen und auszuführen, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:
a) Gebäude für öffentliche Zwecke (zB Behörden und Ämter);
b) Gebäude für Bildungszwecke (zB Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen);
c) Handelsbetriebe mit Waren des täglichen Bedarfs;
d) Banken;
e) Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Alters- und Pflegeheime;
f) Arztpraxen und Apotheken;
g) öffentliche Toiletten;
h) Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.

(2) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere
a) mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein;
b) in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen;
c) notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden;
d) eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden.

(3) Für Gebäude mit mehr als vier Wohneinheiten – mit Ausnahme von Reihenhäusern – gilt Abs. 2 lit. a; ein gemäß § 33 Abs. 3 zu errichtender Personenaufzug muss stufenlos erreichbar sein.

(4) Für Gebäude mit mehr als zehn Wohneinheiten gilt Abs 2 lit. a, b und c; ein gemäß § 33 Abs. 3 zu errichtender Personenaufzug muss stufenlos erreichbar sein. Wohnungen in solchen Gebäuden müssen nach den Grundsätzen des anpassbaren Wohnbaus geplant und ausgeführt werden.

(5) Ab 10 PKW-Stellplätzen ist für je 50 PKW-Stellplätze, die gemäß § 18 Abs 5 der Vorheriger SuchbegriffKärntner Bauordnung 1996 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben werden, ein leicht zugänglicher PKW-Stellplatz für Personen mit Behinderungen vorzusehen.

(6) PKW-Stellplätze für Personen mit Behinderungen sind in der Nähe des Eingangs zum Gebäude anzuordnen. PKW-Stellplätze in Garagen für Personen mit Behinderungen müssen stufenlos erreichbar sein.