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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz 2006
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
015
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe
bis zu EURO 7.300,–-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen ist,
begeht, wer den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide oder
Aufträge zuwider handelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die im
Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher
Strafe bedrohten Handlung bildet.