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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz 2006
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
012
Kurztext:
Verhalten bei Gasausströmungen
Text:
Wer Gasausströmungen, durch die Personen oder Eigentum
gefährdet werden können, wahrnimmt, ist verpflichtet, falls er
oder sie die Ausströmung nicht sofort verhindern kann,
allenfalls gefährdete Personen zu warnen und die Organe der
öffentlichen Sicherheit oder den Verteilernetzbetreiber oder
die Verteilernetzbetreiberin, an dessen oder deren
Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, zu verständigen.