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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Abschnitt:
Paragrafen
Inhalt:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs 1 und 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Paragraf:
001
Kurztext:
Geringfügige Änderungen von Plänen
Text:
(1) Als geringfügige Änderungen von Plänen (Entwicklungsprogrammen,
Standortverordnungen und Flächenwidmungsplänen) gelten:
1. Planungen, die ausschließlich eine Anpassung an die gegebenen
Struktur- und Nutzungsverhältnisse vorsehen;
2. kleinräumige Erweiterungen, Arrondierungen und Fortschreibungen
von Plänen, durch die Art und Ausmaß der Umweltauswirkungen
offensichtlich nur unwesentlich beeinflusst werden;
3. Planungen, mit denen offensichtlich keine nachteiligen
Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sind.

(2) Für geringfügige Änderungen von Plänen sind eine
Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung nicht
erforderlich.

(3) Zur Beurteilung und Begründung des Vorliegens der
Voraussetzungen nach Abs 1 ist das in der Anlage 1 festgelegte
Formular zu verwenden.