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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauvorschriften
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Allgemeine Bauvorschriften
Paragraf:
031
Kurztext:
Lagerung gefährlicher Stoffe
Text:

Bauliche Anlagen oder Teile davon, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.